15 Sozialversicherungssystem und Beträge
ZYPERN SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM UND BEITRÄGE
ZYPERN SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM UND BEITRÄGE
In Zypern existiert ein vom Verdienst abhängiges Sozialversicherungssystem, das für jeden Erwerbstätigen verpflichtend gilt, unabhängig davon, ob es sich um abhängiges Arbeitsverhältnis oder um eine selbständige Tätigkeit handelt.
Eine freiwillige Versicherung ist erst nach einer vorgeschriebenen Zeit der Pflichtversicherung möglich, wenn die betreffende Person dies wünscht oder sie im Ausland für einen zyprischen Arbeitgeber tätig ist.
Die Versorgung wird durch Beiträge finanziert, die vom Versicherten selbst, dem Arbeitgeber und dem Staat zu tragen sind. Bei einem abhängigen Beschäftigten liegt der Beitragssatz derzeit bei 21,5% des monatlichen Bruttoeinkommens. Hiervon werden 8,3% vom Arbeitgeber, 8,3% vom Arbeitnehmer und 4,9% vom Staat getragen (Stand: Januar 2024 / Änderungen vorbehalten).
Bei Selbständigkeit (Variante B / Simply Non Dom) gilt ein Beitragssatz von 21,5% des voraussichtlichen Bruttoeinkommens. Hiervon sind 15,6% vom Selbstständigen und 4,9% vom Staat zu tragen. Freiwillig Versicherte unterliegen einem Beitragssatz von 18,4%, wovon 14% vom Versicherten und 4,4% vom Staat zu leisten sind. Freiwillig Versicherte außerhalb Zyperns unterliegen einem Beitragssatz von 20,5%, wovon 15,6% vom Versicherten und 4,9 % vom Staat getragen werden (Stand: Januar 2024 / Änderungen vorbehalten).
Übertragung Ihrer Sozialversicherungsleistungen
In Zypern gilt seit dem 01. Mai 2004 die EU-Verordnung 1408/71, welche die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweiz koordiniert.
Die EU-Regelung 1408/71 beinhaltet die Erhaltung und Übertragung der Sozialversicherungsansprüche für Personen, welche innerhalb der Europäischen Union ihren Wohnsitz verlagern. Dies beinhaltet:
- keine Diskriminierung aufgrund von Nationalitäten,
- Arbeitgeber sind nur einer Gesetzgebung unterworfen,
- der erworbene Leistungsanspruch ist geschützt und kann innerhalb der EU übertragen werden.
Darüber hinaus hat Zypern wechselseitige Abkommen mit vier weiteren Ländern außerhalb der EU (Kanada, Quebec, Ägypten und Australien) geschlossen, welche zum Ziel haben, die Sozialversicherungsrechte wechselseitig aufrechtzuerhalten.
Leistungen des Sozialversicherungssystems in Zypern
Das Sozialversicherungssystem Zyperns enthält diverse Leistungen.
- Medizinische Versorgung
Kostenlose medizinische Betreuung und Versorgung bei Arbeitsunfällen, im Falle einer Berufskrankheit und für pflegebedürftige Rentner, ergänzend die Leistungen des NHS (falls zutreffend). - Mutterschaftsbeihilfe
Für Mütter, die entweder selbst oder über ihren Ehegatten steuerlich veranlagt werden, für abhängig Beschäftigte, Selbständige und Freiwillig Versicherte. Die Mutterschaftsbeihilfe beträgt einmalig EUR 546,00. - Beerdigungskostenzuschuss
Für abhängig Beschäftigte, Selbständige, Freiwillig Versicherte und Rentner. Der Beerdigungskostenzuschuss beträgt einmalig EUR 509,94. - Mutterschaftsgeld
Für Angestellte, die im Ausland für einen zyprischen Arbeitgeber bzw. eine zyprische Gesellschaft tätig sind. Für Angestellte und Selbstständige in Zypern. Das Mutterschaftsgeld wird für einen Zeitraum von 18 Wochen gewährt. - Krankengeld
Für Angestellte, die im Ausland für einen zyprischen Arbeitgeber bzw. eine zyprische Gesellschaft tätig sind. Für Angestellte und Selbstständige in Zypern. Das Krankengeld wird für eine Dauer von bis zu 156 Tagen pro Periode der Arbeitsunterbrechung gezahlt. - Arbeitslosengeld
Für Angestellte, die im Ausland für einen zyprischen Arbeitgeber bzw. eine zyprische Gesellschaft tätig sind. Für Angestellte und Selbstständige in Zypern. Das Arbeitslosengeld wird bei Arbeitslosigkeit für die Dauer von bis zu 156 Tagen gezahlt. - Invalidenrente
Für Angestellte, die im Ausland für einen zyprischen Arbeitgeber bzw. eine zyprische Gesellschaft tätig sind. Für Angestellte und Selbstständige in Zypern. Die Invalidenrente wird an Personen gezahlt, die ihre Arbeit für eine Dauer von 156 Tagen nicht verrichten können und wo eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu erwarten ist. - Altersrente
Abhängig Beschäftigte, Selbständige und freiwillig Versicherte. Eine versicherte Person erhält eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr. Eine Altersrente kann unter bestimmten Voraussetzungen auch schon ab dem 63. Lebensjahr gewährt werden. - Witwenrente
Abhängig Beschäftigte, Selbständige und freiwillig Versicherte. Die Witwenrente wird an Frauen gezahlt, die mit ihrem Ehemann bis zu seinem Tode zusammengelebt haben oder von ihm unterstützt wurden. Sie wird auch an Männer bezahlt, die nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können oder die bis zum Tode der Ehefrau dauerhaft von dieser unterstützt wurden. - Waisenrente
Abhängig Beschäftigte, Selbständige und freiwillig Versicherte.
Wenn der Waise unter 15 Jahren oder unabhängig von seinem Alter handlungsunfähig ist, wird das Waisengeld an die Person gezahlt, die ihn unterstützt. In allen anderen Fällen wird die Leistung an den Waisen persönlich ausgezahlt. Das Waisengeld endet mit der Volljährigkeit. Bei Handlungsunfähigkeit des Waisen wird es lebenslang gezahlt.
Leistungen bei Arbeitsunfällen
- Krankengeld
Abhängig Beschäftigte. Das Krankengeld wird ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, wird das Krankengeld bis zu einer Dauer von 12 Monaten gezahlt. - Berufsunfähigkeitsbeihilfe
Abhängig Beschäftigte. Die Leistung richtet sich nach dem Grad der Berufsunfähigkeit. Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente haben Personen, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 20% erlitten haben. Es wird bis zur Genesung oder auch lebenslang gezahlt. Berufsunfähigkeitszuschüsse werden an Personen geleistet, deren Grad der Berufsunfähigkeit zwischen 10% und 19% liegt. - Sterbegeld
Abhängig Beschäftigte. Sterbegeld wird an die Hinterbliebenen eines abhängig Beschäftigten gezahlt, der in Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufsunfähigkeit verstorben ist. Das Sterbegeld beinhaltet Witwenrente, Waisenrente und Elterngeld. Der zu erhaltende Betrag beläuft sich in Höhe EUR 388,00.
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Stand Januar 2024 / Änderungen vorbehalten
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