08.4 Wegzugsbesteuerung Österreich / Schweiz

Wohnsitzverlagerung und Wegzugsbesteuerung für Österreich und die Schweiz

Verlagerung des Wohnsitzes von Österreich ins Ausland

Planen Sie eine Verlagerung Ihres Wohnsitzes ins Ausland, dann stellt sich für Sie die Frage, wo Sie die in Zukunft erzielten Einkünfte versteuern müssen. Dazu sollten Sie erst einmal klären, ob Ihr Wohnsitz auch aus steuerlicher Sicht tatsächlich Österreich verlässt.

Bitte beachten Sie: Nicht die polizeiliche Meldung allein ist hier von entscheidender Bedeutung. Stattdessen kommt es beispielsweise auch darauf an, ob Ihnen Ihre derzeit in Österreich gelegene Wohnstätte (Haus oder Wohnung) auch während der Zeit im Ausland zur freien Verfügung steht.

Aufgabe Ihrer Wohnstätte: Sie müssen tatsächlich von Ihrer Mietwohnung in Österreich Abschied nehmen. Besitzen Sie hingegen Eigentum, so können Sie dieses Eigentum entweder verkaufen oder an einen fremden Dritten vermieten.

Verlassen Sie Österreich, während Ihr Ehepartner bzw. die Familie weiterhin in Österreich wohnen, so bleibt, zumindest bei intakter Beziehung, Ihr Wohnsitz auf jeden Fall in Österreich bestehen. Anders stellt es sich natürlich dar, sollten Sie mit Ihrem Partner offiziell in Trennung leben.

STEUERLICHE ANSÄSSIGKEIT

Wegzugsbesteuerung Deutschland ÖsterreichZwei Wohnsitze führen dazu, dass im Rahmen der steuerlichen Beurteilung zu entscheiden ist, in welchem Land der tatsächliche Lebensmittelpunkt und somit die steuerliche Ansässigkeit liegt. Dazu werden die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten analysiert, wobei den persönlichen Beziehungen im Zweifelsfall engeres Gewicht beigemessen wird). Bei verheirateten Personen und Partnerschaften ist der Lebensmittelpunkt zweifelsfrei immer dort, wo die Familie lebt.

Übersiedelt die Familie mit ins Ausland, so wechselt bei gleichzeitiger Aufgabe des inländischen Wohnsitzes
(Vermietung des Hauses oder der Wohnung), auch die steuerliche Ansässigkeit ins Ausland. Sie sind in diesem Fall jenen Personen, die bereits in Ihrem neuen Tätigkeitsstaat wohnen, steuerlich gleichgestellt.

In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass zwar die Familie mit ins Ausland übersiedelt, jedoch der Wohnsitz in Österreich nicht aufgegeben wird (keine Vermietung der eigenen Wohnung oder des Hauses in Österreich). In diesem Fall ist die vom Steuerpflichtigen häufig gewünschte Verlagerung der steuerlichen Ansässigkeit ins Ausland nicht abschließend gesichert und muss im Einzelfall entschieden werden. Tendenziell wird von der österreichischen Finanzverwaltung in diesen Fällen keinem Wechsel der steuerliche Ansässigkeit ins Ausland zugestimmt.

Unser Tipp: Nutzen Sie die Möglichkeit einer kostenfreien Beratung. Nur ein Experte kann angesichts Ihrer individuellen Situation beurteilen, ob sich eine Wohnsitzverlagerung für Sie lohnen kann und ob die Voraussetzungen hierfür erfüllbar sind.

Unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich

Die persönliche Steuerpflicht ist eines der Grundprinzipien des österreichischen Einkommensteuergesetzes. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Einen Wohnsitz in Österreich haben Personen, die im Bundesgebiet über eine Wohnung verfügen, die sie offensichtlich längerfristig als solche nutzen (werden). Die Wohnung muss nicht der Hauptwohnsitz sein, sie muss aber den persönlichen Verhältnissen entsprechend zum Wohnen geeignet sein. Zur Begründung eines Wohnsitzes muss die Wohnung zwar nicht ununterbrochen, aber zumindest wiederkehrend benutzt werden.

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben Personen, die sich im Bundesgebiet nicht nur vorübergehend (Urlaub, Geschäftsreise, Besuch etc.), sondern offensichtlich für längere Zeit aufhalten (werden). Auf jeden Fall tritt nach sechs Monaten Aufenthalt in Österreich, und zwar rückwirkend, die unbeschränkte Steuerpflicht ein.

Beschränkte Steuerpflicht in Österreich

Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder von Österreich Einkünfte (z.B. Sozialversicherungspensionen) erzhalten, aber in Österreich keinen Wohnsitz und auch nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

EU-/EWR-Bürgerinnen und -Bürger, die zwar keinen Wohnsitz, aber die Haupteinkünfte in Österreich haben (90 % der Einkünfte werden in Österreich erzielt oder die Auslandseinkünfte betragen insgesamt nicht mehr als 11.000 Euro), können in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung auf unbeschränkte Steuerpflicht optieren. Dabei werden trotz unbeschränkter Steuerpflicht nur die österreichischen Einkünfte besteuert. Es entfällt aber die Hinzurechnung von 9.000 Euro bei der Veranlagung. Außerdem können persönliche Absetzbeträge (Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhaltsabsetzbetrag) sowie außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass mehrfach  Steuern für dasselbe Einkommen bezahlt werden, wenn man in unterschiedlichen Staaten einen Wohnsitz hat oder Einkünfte erzielt.

DIE WEGZUGSBESTEUERUNG FÜR ÖSTERREICH

Die Wegzugsbesteuerung in Österreich existiert seit dem Jahre 1992. Gemäß § 27 (6) Z 1 lit b EStG wurde früher bei einer Wohnsitzverlagerung ins Ausland der Wertzuwachs von wesentlichen Beteiligungen (Besitz von mindestens 1% der Anteile) an einer Kapitalgesellschaft besteuert.

Als Reaktion auf das Urteil des EuGH zur französischen Wegzugsbesteuerung aus dem Jahre 2004 gilt aktuell jedoch folgende Regelung: Bei einer Wohnsitzverlagerung in einen anderen EU- oder auch EWR-Staat, wird die anfallende Steuer auf Antrag gestundet. Die Stundung erfolgt bis zur endgültigen Realisierung der stillen Reserven. Somit fallen Steuern erst dann an, wenn auch der tatsächliche Verkauf der Beteiligung erfolgt.


DIE WEGZUGSBESTEUERUNG FÜR DIE SCHWEIZ

Mit Wohnsitz in der Schweiz gibt es momentan noch keine Wegzugsbesteuerung. Diese ist allerdings geplant und durchaus wahrscheinlich.

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